§ 45 EnergieStGBegriffsbestimmungDie Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer. |
§ 45 EnergieStGBegriffsbestimmungDie Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer. |