§ 68 EnergieStGZeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l
(2) § 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
(3) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird. (4) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 bezogene
(5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst. (6) Die §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst. (7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2. |