§ 9 ErbStDVAnzeigepflicht der AuslandsstellenDie diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
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§ 9 ErbStDVAnzeigepflicht der AuslandsstellenDie diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
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