§

§ 4 ERPSchG

(1) Aus dem ERP-Sondervermögen werden nach Maßgabe des § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes Kreditforderungen und sonstige Rechte in Höhe von 4.650.000.000 Euro als Eigenkapital in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Das darüber hinaus verfügbare Kapital des ERP-Sondervermögens wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages als befristetes Nachrangdarlehen gewährt. Das eingebrachte Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen werden unter Aufrechterhaltung der Zweckbestimmung der ERP-Wirtschaftsförderung und unter Beachtung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau für Zwecke der Wirtschaftsförderung eingesetzt.

(2) Die einzubringenden Kreditforderungen und sonstige Rechte gehen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Wirksamwerden des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über.