§ 18 EUBeitrGAnwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen MitgliedstaatenSofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß. |