§ 45 EuWO 1988WahltischDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. |
§ 45 EuWO 1988WahltischDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. |