§ 223 FamFGAntragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der ScheidungÜber Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag. |
§ 223 FamFGAntragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der ScheidungÜber Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag. |