§ 86 FamFGVollstreckungstitel(1) Die Vollstreckung findet statt aus
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat. |