§ 62 FeVAutomatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. (2) § 53 ist anzuwenden. |
§ 62 FeVAutomatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. (2) § 53 ist anzuwenden. |