§ 25 FischSeuchV 2008Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem SchutzgebietIst eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
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