§

§ 11 FlErwV

Abschluß des Kaufvertrages

Für den Abschluss des Vertrages gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Der Erwerber soll zur Übernahme der Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerbsteuer, verpflichtet werden. Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Beurkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes.