§

§ 10 FMSASatz 2011

Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision

(1) Soweit nicht gesondert per Gesetz oder in dieser Satzung geregelt, gelten außer für Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung weder unmittelbar noch die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend im Sinne des § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) Die für die Finanzagentur jeweils geltenden Vorgaben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung sowie weitere Richtlinien, wie insbesondere für Revision, Datenschutz, Compliance, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen entsprechend anzuwenden, soweit keine gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben vorrangig sind. Einen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hat die FMSA nicht aufzustellen.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA sowie die Rechnungslegung werden vom Abschlussprüfer der Finanzagentur gemäß den jeweils geltenden Standards und vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht geprüft. Dem Bundesrechnungshof steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung der FMSA im Sinne der §§ 109 Absatz 2 und 111 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu. Die Bestellung des Abschlussprüfers der Finanzagentur erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

(4) Die FMSA erhält nach Maßgabe des Stabilisierungsfondsgesetzes eine Zahlung aus dem Bundeshaushalt. Die Finanzagentur stellt im Rahmen der Trägerschaft der FMSA die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung.