§ 12 GBVfg(1) Eine Vormerkung wird eingetragen:
(2) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines Widerspruchs entsprechend anzuwenden. |
§ 12 GBVfg(1) Eine Vormerkung wird eingetragen:
(2) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines Widerspruchs entsprechend anzuwenden. |