§

§ 114 GEG

Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.


§ 105Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
§ 106Gemischt genutzte Gebäude
§ 107Wärmeversorgung im Quartier
§ 108Bußgeldvorschriften
§ 109Anschluss- und Benutzungszwang
§ 110Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 111Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 112Übergangsvorschriften für Energieausweise
§ 113Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
§ 114Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Anlage 1(zu § 15 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Anlage 2(zu § 18 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Anlage 3(zu § 19)Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Anlage 4(zu § 22 Absatz 1)Primärenergiefaktoren
Anlage 5(zu § 31 Absatz 1)Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Anlage 6(zu § 32 Absatz 3)Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Anlage 7(zu § 48)Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Anlage 8(zu den §§ 69, 70 und 71 Absatz 1)Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 9(zu § 85 Absatz 6)Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Anlage 10(zu § 86)Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden