§ 110 GenGHinterlegung oder Anlage der VorschüsseDie eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen. |
§ 110 GenGHinterlegung oder Anlage der VorschüsseDie eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen. |