§ 147 GewOVerletzung von Arbeitsschutzvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
§ 147 GewOVerletzung von Arbeitsschutzvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |