§ 53a GKGSanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-ReorganisationsgesetzDie Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben. |