§ 76 GmbHGHeilung von Mängeln durch GesellschafterbeschlussEin Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden. |
§ 76 GmbHGHeilung von Mängeln durch GesellschafterbeschlussEin Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden. |