§

§ 34 GNotKG

Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem



Geschäfts wert

bis … Euro
für jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren … Euro
in

Tabelle A

um … Euro
in

Tabelle B

um … Euro
      2 000      500 20   4    10 000    1 000 21   6    25 000    3 000 29   8    50 000    5 000 38  10   200 000   15 000132  27   500 000   30 000198  50   über

   500 000


   50 000


198
 5 000 000   50 000  8010 000 000  200 000 13020 000 000  250 000 15030 000 000  500 000 280   über

30 000 000


1 000 000


120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.