§ 170 GWBAusschluss von abweichendem LandesrechtSoweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden. |
§ 170 GWBAusschluss von abweichendem LandesrechtSoweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden. |