§ 66 GWBAufschiebende Wirkung(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. |