§

§ 29 GwG

Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf personenbezogene Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gespeichert hat, mit anderen Daten abgleichen, wenn dies nach diesem Gesetz oder nach einem anderen Gesetz zulässig ist.

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf personenbezogene Daten, die bei ihr vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesen Zwecken nicht möglich ist.

(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt durch Schulungen sicher, dass das eingesetzte Personal mit den geltenden europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen vertraut ist.


§ 22Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
§ 23Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
§ 23aMeldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
§ 24Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
§ 25Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung
§ 26Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung
§ 26aAbruf durch bestimmte Behörden
§ 27Zentrale Meldestelle
§ 28Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 29Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 30Entgegennahme und Analyse von Meldungen
§ 31Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung
§ 32Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen
§ 32aDatenübermittlung an Europol
§ 33Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 34Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
§ 35Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
§ 36Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
§ 37Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien
§ 38Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind