§ 274a HGBGrößenabhängige ErleichterungenKleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
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§ 274a HGBGrößenabhängige ErleichterungenKleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
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