§ 573 HGBBeteiligung eines BinnenschiffsDie Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist. |
§ 573 HGBBeteiligung eines BinnenschiffsDie Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist. |