§ 20 HinSchGErrichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der LänderJedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen. |
§ 20 HinSchGErrichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der LänderJedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen. |