§ 32 HinSchGOffenlegen von Informationen(1) Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie
(2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten. |
§ 32 HinSchGOffenlegen von Informationen(1) Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie
(2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten. |