§ 6 IFGSchutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder GeschäftsgeheimnissenDer Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. |