§ 268 InsOAufhebung der Überwachung(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 268 InsOAufhebung der Überwachung(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend. |