§ 87 InsOForderungen der InsolvenzgläubigerDie Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. |
§ 87 InsOForderungen der InsolvenzgläubigerDie Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. |