§ 18 InsVVAuslagen. Umsatzsteuer(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. |
§ 18 InsVVAuslagen. Umsatzsteuer(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. |