§ 11 IntFamRVGÖrtliche Zuständigkeit nach dem Haager KindesentführungsübereinkommenÖrtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
|
§ 11 IntFamRVGÖrtliche Zuständigkeit nach dem Haager KindesentführungsübereinkommenÖrtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
|