§ 50 JArbSchGAuskunft, Vorlage der Verzeichnisse(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. |
§ 50 JArbSchGAuskunft, Vorlage der Verzeichnisse(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. |