§ 112e JGGVerfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sindIn Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden. |
§ 112e JGGVerfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sindIn Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden. |