§ 44 JGGVernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender JugendstrafeIst Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird. |
§ 44 JGGVernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender JugendstrafeIst Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird. |