§
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (KfSachvG)

Eingangsformel
§ 1Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 2Voraussetzung für die Anerkennung
§ 3Antragsverfahren
§ 4Prüfung für die Anerkennung
§ 5Anerkennung
§ 6Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer
§ 7Ruhen und Erlöschen der Anerkennung
§ 8Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 9Erteilung einer neuen Anerkennung
§ 10Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 11Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle
§ 12Organisation der Technischen Prüfstelle
§ 13Aufsicht über die Technische Prüfstelle
§ 14Staatliche Technische Prüfstellen
§ 15Zuständigkeiten
§ 16Sachverständige und Prüfer bei Behörden
§ 17Ausnahmeregelung
§ 18Kosten
§ 19Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 20Ordnungswidrigkeiten
§ 21
§ 22Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister
§ 23Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt
§ 24Zweck der Registrierung
§ 25Erhebung der Daten
§ 26Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 27Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 28Abgleich mit dem Fahreignungsregister
§ 29Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 30Löschung der Daten
§ 31Register über die Sachverständigen der Bundeswehr
§ 32Übergangsregelung
§ 33Inkrafttreten
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1103) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -