§ 27 KfSachvGÜbermittlung der Daten aus den Registern(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen,
(2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes. |
§ 27 KfSachvGÜbermittlung der Daten aus den Registern(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen,
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