§

§ 10 KhWbAusbV

Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.