§ 10 KhWbAusbVZiel und Zeitpunkt(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. |