§ 35 KonzVgVElektronische Kommunikation durch AuslandsdienststellenAuslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden. |
§ 35 KonzVgVElektronische Kommunikation durch AuslandsdienststellenAuslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden. |