§ 68 LAnpGAnwendung auf andere GenossenschaftenDas vorliegende Gesetz ist auf gärtnerische Genossenschaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden. |
§ 68 LAnpGAnwendung auf andere GenossenschaftenDas vorliegende Gesetz ist auf gärtnerische Genossenschaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden. |