§
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk (LebensMAusbV)

Eingangsformel
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4Struktur der Berufsausbildung
§ 5Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsrahmenplan
§ 7Ausbildungsplan
§ 8Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 9Zwischenprüfung
§ 10Abschlussprüfung
§ 11Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk