§ 9 LPachtVGUnzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags durch das LandwirtschaftsgerichtEin Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist. |