§ 7 LSpGStrafvorschriften(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) (weggefallen) |
§ 7 LSpGStrafvorschriften(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) (weggefallen) |