§ 67 LuftVGÜber die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten
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§ 67 LuftVGÜber die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten
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