§ 2 LuftVStDVErteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch. (2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden. |