§

§ 100a LuftVZO

Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Dem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich.