§ 1 MariMedVAnwendungsbereich
Diese Verordnung regelt - 1.
- die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
- 2.
- die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
- 3.
- die medizinische Betreuung an Bord,
- 4.
- die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und
- 5.
- die Registrierung von Schiffsärzten.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.
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