§ 16 MeAnlGEigentumsbestimmung nach den WassergesetzenDie Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt. |
§ 16 MeAnlGEigentumsbestimmung nach den WassergesetzenDie Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt. |