§ 30 MFBAProMediaFPrVWiederholung der Prüfung(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. (3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit, wenn
(4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zusammengefasste Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtplanung anzufertigen. |