§

§ 4 MFBAProMediaFPrV

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

1.
Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 und
2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 13.