§ 13 MilchFettGVerkauf von LandbutterDie obersten Landesbehörden können, wenn die Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Verkauf von Landbutter einschränken. |
§ 13 MilchFettGVerkauf von LandbutterDie obersten Landesbehörden können, wenn die Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Verkauf von Landbutter einschränken. |